Ein Kind stolpert über die Türschwelle und schlägt sich das Knie auf. Passiert ständig, gehört dazu. Aber was, wenn aus der Schürfwunde eine Entzündung wird? Oder wenn die Eltern drei Wochen später fragen, wann genau das passiert ist? Unfälle in der Kindertagespflege sind Alltag. Die Frage ist nicht, ob sie passieren. Die Frage ist, ob du vorbereitet bist, wenn jemand nachfragt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung. Die Regelungen können je nach Bundesland und Unfallkasse abweichen. Im Zweifel wende dich an deine zuständige Unfallkasse oder dein Jugendamt.
Wann ein Unfall meldepflichtig ist
Nicht jeder Kratzer muss der Unfallkasse gemeldet werden. Meldepflichtig wird ein Unfall nach §193 SGB VII dann, wenn das Kind infolge des Unfalls ärztlich behandelt wird. Sobald ein Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht wird, musst du als Tagespflegeperson eine Unfallanzeige bei der zuständigen Unfallkasse deines Bundeslandes erstatten.
Tageskinder sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, solange die Betreuung als Leistung der Jugendhilfe nach §23 und §24 SGB VIII läuft und du eine gültige Pflegeerlaubnis hast. Rein private Betreuungsvereinbarungen ohne Jugendamtsbeteiligung fallen nicht darunter.
Die Unfallanzeige enthält unter anderem den genauen Unfallhergang, Datum, Uhrzeit, Ort, Art der Verletzung, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Zeugenangaben. Die Formulare bekommst du bei deiner Unfallkasse, oft auch als Download auf deren Website.
Die 3-Tage-Frist
Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall bei der Unfallkasse eingehen. Drei Kalendertage, nicht Werktage. Das Wochenende zählt mit, der Unfalltag selbst nicht. Passiert der Unfall am Donnerstag, läuft die Frist am Sonntag ab.
Wer die Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §209 SGB VII. Das Bußgeld kann bis zu 2.500 Euro betragen. Schwerer wiegt aber etwas anderes: Wenn die Meldung fehlt oder zu spät kommt, wird es für die Unfallkasse schwieriger, den Zusammenhang zwischen Unfall und Betreuung nachzuweisen. Das kann die Leistungsansprüche des Kindes gefährden.
Bei schweren Verletzungen oder einem Todesfall muss die Meldung sofort erfolgen, nicht erst nach drei Tagen.
Das Verbandbuch: Auch kleine Verletzungen zählen
Unabhängig von der Meldepflicht bist du nach DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, ein Verbandbuch zu führen. Jede Verletzung, bei der Erste Hilfe geleistet wird, muss dort eingetragen werden. Auch der aufgeschürfte Ellenbogen, der nur ein Pflaster braucht.
Was ins Verbandbuch gehört: Datum, Uhrzeit, Name des Kindes, Art der Verletzung, Unfallhergang, durchgeführte Maßnahmen und Name der Person, die Erste Hilfe geleistet hat. Wenn andere Kinder oder Personen den Unfall gesehen haben, gehören auch die Zeugenangaben dazu.
Warum das wichtig ist, auch bei Bagatellen: Wenn Wochen später Spätfolgen auftreten, etwa eine Infektion oder ein Schiefstand nach einem Sturz, ist der Verbandbucheintrag der Nachweis, dass die Verletzung während der Betreuung passiert ist. Ohne diesen Eintrag hat die Unfallkasse keinen Anhaltspunkt und kann die Kostenübernahme ablehnen.
Die Einträge müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Und weil sie personenbezogene Daten enthalten, darf das Verbandbuch nicht offen herumliegen. Einzelne Meldeblätter sind datenschutzfreundlicher als ein gebundenes Buch, weil du sie getrennt ablegen kannst.
Eltern informieren
Bei schweren Verletzungen, also Verdacht auf Bruch, Kopfverletzung, starke Blutung, rufst du die Eltern sofort an. Parallel zur Erstversorgung oder direkt danach. Alles andere kann bei der Abholung besprochen werden, sollte aber an dem Tag passieren. Nicht am nächsten Morgen, nicht per Nachricht drei Tage später.
Bei einem meldepflichtigen Unfall empfiehlt die Unfallkasse, einen sogenannten Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. D-Ärzte sind auf Arbeits- und Betreuungsunfälle spezialisiert und rechnen die Behandlung direkt mit der Unfallkasse ab. Natürlich kann auch der Kinderarzt behandeln. Aber wenn die Eltern den D-Arzt kennen, spart das im Ernstfall Zeit und Papierkram. Den nächsten D-Arzt nennt die zuständige Unfallkasse.
Wegeunfälle
Der Versicherungsschutz der Unfallkasse gilt nicht nur während der Betreuung. Auch der direkte Weg zur und von der Tagespflegestelle ist versichert, egal ob das Kind zu Fuß gebracht wird, mit dem Fahrrad oder im Auto. Das gilt genauso für Ausflüge, die du im Rahmen der Betreuung machst, also der Weg zum Spielplatz, zum Wald oder zur Turnhalle.
Private Umwege, etwa wenn die Eltern auf dem Rückweg noch einkaufen, fallen nicht unter den Schutz.
Die häufigsten Fehler
- Kein Verbandbuch geführt. Viele Tagespflegepersonen dokumentieren kleine Verletzungen nicht. Das rächt sich bei Spätfolgen.
- Frist unterschätzt. Drei Kalendertage sind knapp. Wer bis Montag wartet, obwohl der Unfall am Donnerstag war, ist zu spät.
- Unfallhergang zu vage. "Kind ist hingefallen" reicht nicht. Was hat das Kind gemacht, wo genau, auf welchem Untergrund, wer war dabei.
- Versicherungsstatus nicht geprüft. Kinder in rein privaten Betreuungsverhältnissen ohne Jugendamtsvermittlung sind nicht automatisch über die Unfallkasse versichert.
- D-Arzt nicht bekannt. Die Unfallkasse empfiehlt bei Betreuungsunfällen den Durchgangsarzt. Wer vorab den nächsten D-Arzt kennt, spart im Ernstfall Zeit.
Fazit
Die meisten Unfälle in der Kindertagespflege sind harmlos. Aber die Dokumentation entscheidet darüber, ob ein Kind im Ernstfall abgesichert ist. Verbandbuch führen, Fristen einhalten, Eltern informieren. Drei Dinge, die wenig Aufwand kosten und viel Ärger verhindern. Wer sich unsicher ist, welche Regeln im eigenen Bundesland gelten, findet bei der zuständigen Unfallkasse die passenden Ansprechpartner.
Mehr zum Thema Absicherung findest du in unserem Artikel über Versicherungen in der Kindertagespflege. Und wenn du wissen willst, welche Dokumentationspflichten du insgesamt hast, schau dir den Beitrag zur Dokumentationspflicht in der Kindertagespflege an.