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Vertrag kündigen: Rechte und Fristen in der Kindertagespflege

Vertrag und Stift auf einem Schreibtisch

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wende dich an deine Fachberatung beim Jugendamt oder eine Rechtsberatung.

Irgendwann endet jedes Betreuungsverhältnis. Manchmal einvernehmlich, manchmal nicht. In beiden Fällen ist es wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten auf beiden Seiten bestehen. Viele Kindertagespflegepersonen unterschätzen, wie viel bereits im Vertrag geregelt sein sollte, bevor es überhaupt soweit kommt. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Regeln rund um die Kündigung in der Kindertagespflege.

Welche Kündigungsfristen gelten

Der Betreuungsvertrag in der Kindertagespflege ist rechtlich ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Damit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 621 BGB. Bei monatlicher Zahlung, und das ist der Regelfall, beträgt die gesetzliche Frist nur zwei Wochen zum Monatsende. Für beide Seiten.

Das ist in der Praxis viel zu kurz. Zwei Wochen reichen nicht, um einen Betreuungsplatz neu zu besetzen. Deshalb regeln die meisten Betreuungsverträge längere Fristen. Üblich sind vier Wochen bis zwei Monate zum Monatsende. Mehr als drei Monate sollten es nicht sein, weil das nach § 309 Nr. 9a BGB problematisch werden kann. Wichtig: Die Frist muss für beide Seiten gleich sein.

Das SGB VIII regelt die Förderung der Kindertagespflege (§ 23), den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz (§ 24) und die Pflegeerlaubnis (§ 43), enthält aber keine eigenen Kündigungsfristen. Es gilt allgemeines Vertragsrecht.

Wenn Eltern kündigen

Eltern können den Betreuungsvertrag jederzeit ordentlich kündigen, ohne Angabe von Gründen. Häufige Anlässe sind ein Umzug, ein Kita-Platz, veränderte Arbeitszeiten oder Unzufriedenheit mit der Betreuung. Was viele Eltern nicht wissen: Der Erhalt eines Kita-Platzes berechtigt grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung. Es gilt die vertraglich vereinbarte Frist.

Die Zahlungspflicht besteht bis zum Ende der Kündigungsfrist. Auch wenn das Kind in den letzten Wochen nicht mehr gebracht wird. Eine Rückerstattung vorausgezahlter Beiträge hängt vom individuellen Vertrag ab. Hier lohnt es sich, klare Regelungen von Anfang an schriftlich festzuhalten.

Wenn du als Tagespflegeperson kündigst

Auch du kannst den Vertrag kündigen. Anerkannte Gründe sind unter anderem anhaltender Zahlungsverzug, wiederholte Vertragsverletzungen, Vertrauensbruch oder wenn du die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgibst. Wichtig: Kommuniziere die Gründe offen und sachlich im persönlichen Gespräch, bevor du die schriftliche Kündigung übergibst.

Gegenüber dem Jugendamt besteht eine Informationspflicht nach § 43 Abs. 3 SGB VIII. Kindertagespflegepersonen müssen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse informieren, die für die Betreuung bedeutsam sind. Eine Kündigung fällt darunter. Das Jugendamt ist dann verpflichtet, bei der Suche nach einer Ersatzbetreuung zu unterstützen.

Gib den Eltern ausreichend Vorlauf, damit sie Ersatzbetreuung organisieren können. Gestalte den Abschied für das Kind bewusst: ein kleines Abschiedsfest, ein Übergangsobjekt, eine stufenweise Reduzierung der Betreuungstage in den letzten Wochen. Das IFP Familienhandbuch empfiehlt, die Betreuung schrittweise herunterzufahren, nicht abrupt zu beenden.

Sonderkündigungsrecht und Probezeit

Eine gesetzliche Probezeit gibt es in der Kindertagespflege nicht. Aber du kannst und solltest sie im Vertrag regeln. Üblich sind die ersten vier bis acht Wochen als Eingewöhnungsphase mit verkürzter Kündigungsfrist, zum Beispiel zwei Wochen oder sogar fristlos. In dieser Zeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen beenden.

Daneben gibt es die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Die Hürde ist hoch: Es müssen Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Anerkannte Gründe auf Seiten der Eltern sind physische oder psychische Gewalt gegenüber dem Kind, Verletzung der Aufsichtspflicht oder Betreuung durch unbefugte Dritte. Auf Seiten der Tagespflegeperson: ausbleibende Vergütung oder Gewalt bei der Übergabe.

Wichtig: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB) und schriftlich begründet werden. Ohne vorherige Abmahnung kann sie unwirksam sein. Eine gescheiterte Eingewöhnung wurde vom AG Bonn als wichtiger Grund anerkannt, wenn das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt ist. Das ist aber kein Automatismus.

Was in den Vertrag gehört

Ein sauberer Betreuungsvertrag regelt die Kündigung, bevor sie zum Thema wird. Folgende Punkte sollten enthalten sein:

  • Ordentliche Kündigungsfrist: Für beide Seiten gleich, empfohlen sechs Wochen bis zwei Monate zum Monatsende
  • Probezeit: Erste vier bis acht Wochen mit verkürzter Frist während der Eingewöhnung
  • Fristlose Kündigung: Verweis auf § 626 BGB bzw. § 314 BGB
  • Schriftformklausel: Kündigung nur schriftlich, mit Unterschrift aller Personensorgeberechtigten
  • Regelung zum Kita-Platz: Ob der Erhalt eines Kita-Platzes als Sonderkündigungsgrund gilt oder nicht
  • Zahlungspflicht: Beiträge bis zum Ende der Kündigungsfrist, auch wenn das Kind nicht mehr gebracht wird

Die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung mit Datum gibt beiden Seiten Rechtssicherheit. Viele Jugendämter stellen Musterverträge zur Verfügung, die diese Punkte bereits enthalten. Prüfe trotzdem, ob sie zu deiner Situation passen, und passe sie bei Bedarf an.

Fazit

Die meisten Konflikte rund um die Kündigung entstehen, weil Fristen und Bedingungen nicht klar geregelt sind. Wer von Anfang an einen sauberen Vertrag hat, schützt sich und die Eltern vor unangenehmen Überraschungen. Nimm dir die Zeit, die Kündigungsklauseln in deinem Betreuungsvertrag zu prüfen. Wenn du Unterstützung brauchst, ist die Fachberatung beim Jugendamt eine gute Anlaufstelle.