Eine Großtagespflege ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Kindertagespflegepersonen, die gemeinsam Räume nutzen und trotzdem jede ihre eigenen, vertraglich zugeordneten Kinder betreuen. Den Rahmen setzt das SGB VIII, die Einzelheiten regeln die Länder: Die meisten erlauben zusammen neun oder zehn gleichzeitig anwesende Kinder, einige bleiben bei fünf Kindern pro Person.
Vielleicht überlegt ihr mit einer Kollegin aus dem Qualifizierungskurs, gemeinsam Räume zu mieten. Dafür braucht ihr vier Dinge: die Regeln eures Landes, passende Räume, einen Vertrag untereinander und eine Rechnung, die auch mit Miete aufgeht.
Gemeinsame Räume, eigene Kinder
Im SGB VIII kommt das Wort Großtagespflege nicht vor, den Rahmen setzen zwei Vorschriften. Nach § 43 Abs. 3 SGB VIII befugt eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, das Nähere regelt das Landesrecht. Und § 22 Abs. 1 SGB VIII verlangt: Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räume gemeinsam, muss jedes Kind vertraglich und pädagogisch einer bestimmten Person zugeordnet sein. Eine kurzzeitige gegenseitige Vertretung aus einem gewichtigen Grund bleibt erlaubt.
Diese Zuordnung unterscheidet eine Großtagespflege von einer kleinen Kita. Jede von euch braucht eine eigene Pflegeerlaubnis, schließt eigene Betreuungsverträge und bekommt das Geld für die eigenen Kinder. Fehlt die Zuordnung, werten mehrere Landesgesetze das Angebot als Tageseinrichtung, für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII nötig ist. Den Vergleich mit der Kita aus eurer Sicht zieht der Beitrag Kindertagespflege vs. Kita, den Unterschied zwischen Krippe, Kita und Kindergarten aus Sicht der Familien erklärt dieser Elternbeitrag.
Jedes Bundesland zieht eigene Grenzen
Kinderzahl, Zahl der Kindertagespflegepersonen und Qualifikation legen die Länder fest. Die Tabelle fasst die Landesgesetze und Landesverordnungen zusammen, die wir im Wortlaut geprüft haben (Stand: Oktober 2026):
| Land | Kinder gleichzeitig | Personen | Fachkraft | Zuordnung, Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg, § 1b KiTaG | 10, höchstens 17 Betreuungsverhältnisse | keine feste Zahl | ab dem 8. Kind Fachkraft oder 2 Jahre Praxis nach der Qualifizierung | stets je Kind eine Person |
| Bayern, Art. 9 BayKiBiG | 10, insgesamt 16 | 3 | ab mehr als 8 Kindern pädagogische Fachkraft | ab 1.1.2027 neue Rechtsgrundlage (siehe unten) |
| Berlin, § 32 AG KJHG | 10, gezählt nach vertraglicher Belegung je Tag | 2 | besondere Qualifikation, laut Verwaltungsvorschrift pädagogische Ausbildung oder Aufbauzertifikat | kurzzeitige Vertretung ausdrücklich geregelt |
| Brandenburg, § 35 KitaG | 10 bei zwei Personen | Gesetz regelt zwei | nein | ab 6 Kindern beide anwesend |
| Bremen, § 15 BremKTG | 10, insgesamt 16 pro Woche | keine feste Zahl | im Gesetz nicht geregelt | Zuordnung zu höchstens zwei Personen |
| Hamburg, §§ 4, 10 KTagPflVO | 5 je Person | bis 4 | nein | Vertretung bei Ausfall bis 4 Wochen |
| Hessen, § 29 HKJGB | 5 je Erlaubnis, 10 pro Woche | keine feste Zahl | nein | ohne Zuordnung Tageseinrichtung |
| Mecklenburg-Vorpommern, § 18 KiföG M-V | 5 je Erlaubnis | 2, in Ausnahmefällen mehr | nein | vertraglich und pädagogisch |
| Niedersachsen, § 19 NKiTaG | 10, nur 8 bei mehr als drei Kindern unter 2 Jahren; 16 Betreuungsverhältnisse | 3 | ab mehr als 8 Kindern pädagogische Fachkraft | vertraglich und persönlich |
| Nordrhein-Westfalen, § 22 KiBiz | 9, unter Bedingungen bis 15 Verträge | 3 | nein | ab 10 Kindern oder ohne Zuordnung Tageseinrichtung |
| Rheinland-Pfalz, § 6 KiTaG | 10 | 2 | nein | nur im Arbeitsverhältnis oder bei einem Unternehmen |
| Saarland, § 13 Kindertagespflege-VO | 10, Jugendamt legt im Einzelfall fest | 3 | nein | Vertretung untereinander nur unter 2 Stunden |
| Sachsen-Anhalt, § 6 TagesPflVO | Großtagespflegestellen nicht gestattet | höchstens 2 mit gemeinsamen Nebenräumen | nein | jedes Kind fest einer Person zugeordnet |
| Schleswig-Holstein, § 43 KiTaG | 5 je Person, getrennte Räume | 2 | nein | Vertretung bei Urlaub und Krankheit möglich |
| Thüringen, § 10 ThürKigaG | 5 je Person | 2 | nein | vertraglich und pädagogisch |
Drei Länder fallen auf. Bayern stellt zum 1. Januar 2027 um: Dann regelt der neue Art. 42 AGSG die Großtagespflege mit bis zu drei Personen und zehn gleichzeitig anwesenden Kindern, die bisherige Fachkraft-Regel steht dort nicht mehr. Rheinland-Pfalz nennt die Großtagespflege nur für zwei Kindertagespflegepersonen in einem Arbeitsverhältnis oder bei einem Unternehmen in dessen Räumen. Schleswig-Holstein erlaubt zwei Kindertagespflegepersonen nur nebeneinander, in getrennten Räumen mit gemeinsamen Nebenräumen; Großtagespflegestellen sind dort laut Landesregierung nicht vorgesehen.
Sachsen-Anhalt untersagt Großtagespflegestellen ausdrücklich (§ 6 Abs. 4 TagesPflVO). Dort dürfen höchstens zwei Kindertagespflegepersonen Garderobe, Sanitärräume, Außenspielbereich und Küche gemeinsam nutzen. Für Sachsen haben wir im Kita-Gesetz keine eigene Regel gefunden, die Einzelheiten erfragt ihr beim örtlichen Jugendamt.
Eigene Räume brauchen oft eine Baugenehmigung
Mit angemieteten Räumen ändert sich die Nutzung, und die prüft die Bauaufsicht. Laut Handreichung des Landes NRW und der Landesjugendämter ist Kindertagespflege außerhalb des Haushalts baurechtlich keine Wohnnutzung. Vor dem Start stehen die Abstimmung mit der Bauaufsicht und, falls nötig, die Baugenehmigung. Das bayerische Landesjugendamt hält für Wohn- oder Gewerberäume immer eine Nutzungsänderung für nötig, in etlichen Städten zusätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung.
Bis zehn Kinder gilt eine Tagespflege in Bayern und NRW nicht als (großer) Sonderbau, Brandschutz bleibt trotzdem Thema. Die Stadt Ratingen verlangt etwa Rauchwarnmelder nach DIN 14676, Feuerlöscher, eine Brandschutzordnung und bei mehr als fünf Kindern und mehr als einer Betreuungsperson zwei bauliche Rettungswege, einer davon direkt ins Freie. Hamburg rät deshalb zu Räumen im Erdgeschoss.
Leicht übersehen: Eure eigenen Kinder zählen laut NRW-Handreichung bei Nutzungsänderung, Brandschutz und Lebensmittelhygiene in der Regel mit, wenn sie voll mitbetreut werden, und angemietete Wohnräume dürft ihr meist nur mit Einwilligung der Vermieterseite für die Kindertagespflege nutzen. Auch beim Essen ändert sich etwas: In NRW gelten Kindertagespflegepersonen in der Regel nicht als Lebensmittelunternehmen, eine Großtagespflege in eigenen Räumen ordnet das Land aber anders ein, und Hamburg sieht Kontrollen der Lebensmittelüberwachung nur bei Großtagespflegestellen vor. Fragt deshalb vor dem Mietvertrag bei Jugendamt, Bauaufsicht und Lebensmittelüberwachung nach.
Ein schriftlicher Vertrag regelt die Zusammenarbeit
Mietet ihr gemeinsam Räume, bildet ihr in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Laut bayerischem Landesjugendamt ist die GbR der Regelfall, laut Hamburg entsteht sie schon durch die Zusammenarbeit. Die GbR kann den Mietvertrag schließen, die Betreuungsverträge bleiben aber immer bei der einzelnen Kindertagespflegeperson. Für Verbindlichkeiten der GbR haftet jede von euch persönlich (§ 721 BGB).
Deshalb lohnt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, nach Hamburger Empfehlung unter anderem mit Regeln zu Einlagen, Haftung, Urlaub und Krankheit, Kündigung und Abfindung, am besten mit rechtlicher Beratung. Kündigt eine von euch, scheidet sie nach § 723 BGB in der Regel aus der GbR aus. Für Miete, Essen und Anschaffungen könnt ihr ein gemeinsames Konto führen, das Geld vom Jugendamt geht weiter an jede einzeln.
Bei der Vertretung ist das Bundesrecht streng: Das Bundesfamilienministerium versteht „kurzzeitig“ in seinen Fakten und Empfehlungen als höchstens eine halbe tägliche Betreuungszeit. Einzelne Länder regeln mehr, siehe Tabelle. Längere Ausfälle plant ihr mit dem Jugendamt, wie im Beitrag zu Vertretung und Urlaub beschrieben.
Miete, Pauschale und Zuschüsse
Die Betriebsausgabenpauschale von 400 € je Kind und Monat gilt auch in angemieteten Räumen. Ausgeschlossen ist sie nur im Haushalt der Eltern und in Räumen, die ihr kostenlos nutzt (BMF-Schreiben vom 6. April 2023, Randnummer 15). Neben der Pauschale könnt ihr die Miete aber nicht zusätzlich absetzen. Bei hoher Miete kann der Einzelnachweis günstiger sein, den Vergleich zeigt der Beitrag Betriebskostenpauschale oder Einzelnachweis.
Für die Miete zahlen manche Jugendämter mehr, Baden-Württemberg laut Landesempfehlung nicht. Beispiele mit Zuschlag:
- Bonn: 139,04 € je Kind und Monat für die Betreuung in anderen Räumen (ab 1. August 2026).
- Neuss: 100 € je gefördertem Platz und Monat, höchstens 900 € je Großtagespflege und nicht mehr als Miete und Nebenkosten (Satzung).
- München: 0,43 € je Kind und Betreuungsstunde, höchstens bis zur Kaltmiete (Fördertabelle, gültig ab Januar 2025).
- Dresden: Sachkostenpauschale von 220,56 € je Platz und Monat für separate Räume statt 176,81 € (ab 1. Juli 2026).
Solche Zuschüsse sind steuerpflichtige Einnahmen und zählen auch für eure Sozialversicherungsbeiträge. Für Umbau und Ausstattung gibt es teils Investitionsmittel aus dem Bundesprogramm 2026 bis 2029, in dem Kindertagespflegestellen ausdrücklich förderfähig sind. NRW fördert nach seiner Investitionsrichtlinie seit 15. Oktober 2026 auch neue U3-Plätze in anderen geeigneten Räumen, den Antrag stellt das Jugendamt. Die Grundrechnung vom Umsatz bis nach der Sozialversicherung steht im Beitrag zum Verdienst als Tagesmutter.
Typische Stolpersteine vor dem Start
- Mietvertrag vor Genehmigung: Unterschreibt erst, wenn Jugendamt und Bauaufsicht die Räume grundsätzlich für machbar halten.
- Eine Gruppe ohne Zuordnung: Ohne feste Zuordnung der Kinder kann rechtlich eine Tageseinrichtung mit Betriebserlaubnispflicht daraus werden.
- Anstellung untereinander: Wer regelmäßig versicherungspflichtig Beschäftigte hat, fällt aus der Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI, bei einer GbR zählen dafür auch deren Angestellte. In NRW setzt § 22 Abs. 6 KiBiz für angestellte Kindertagespflegepersonen in der Regel einen anerkannten Träger der Jugendhilfe voraus.
- Kein Plan für den Ausstieg: Legt vorher fest, wer Mietvertrag und gemeinsame Kosten übernimmt, wenn eine von euch aufhört.
Selbstständig, aber nicht allein
In einer Großtagespflege bleibt ihr selbstständig und habt trotzdem Kolleginnen im Raum, für Austausch, kurze Vertretung und geteilte Kosten. Das SGB VIII will solche Zusammenschlüsse ausdrücklich: Nach § 23 Abs. 4 sollen sie beraten, unterstützt und gefördert werden. Holt die Fachberatung eures Jugendamts deshalb früh dazu, am besten bevor ihr die erste Wohnung besichtigt. Weil die Pflegeerlaubnis an kindgerechte Räume geknüpft ist (§ 43 Abs. 2 SGB VIII), gehört der Umzug ohnehin in dieses Gespräch.
Häufige Fragen zur Großtagespflege
Wie viele Kinder dürfen in einer Großtagespflege betreut werden?
Das regeln die Länder. In NRW sind es höchstens neun gleichzeitig anwesende Kinder, in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz (nur im Arbeitsverhältnis oder bei einem Unternehmen) und im Saarland bis zu zehn (in Niedersachsen acht, wenn mehr als drei Kinder unter zwei Jahren dabei sind). Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen begrenzen auf fünf Kinder pro Kindertagespflegeperson. Sachsen-Anhalt erlaubt keine Großtagespflegestellen.
Wie viele Tagesmütter dürfen sich zusammenschließen?
Meist zwei oder drei. Zwei sind es zum Beispiel in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen, drei in Bayern, Niedersachsen, NRW und im Saarland, in Hamburg bis zu vier. Baden-Württemberg, Bremen und Hessen nennen im Gesetz keine feste Zahl.
Braucht eine Großtagespflege eine Erzieherin?
Nur in einigen Ländern. Baden-Württemberg verlangt ab dem achten Kind eine Fachkraft oder zwei Jahre Praxis nach der Qualifizierung, Niedersachsen und bis Ende 2026 Bayern ab mehr als acht Kindern eine pädagogische Fachkraft. In Berlin brauchen beide Kindertagespflegepersonen im Verbund eine pädagogische Ausbildung oder das Berliner Aufbauzertifikat.
Ist eine Großtagespflege eine Kita?
Nein. Jedes Kind ist vertraglich und pädagogisch einer bestimmten Kindertagespflegeperson zugeordnet, und jede Person hat eine eigene Pflegeerlaubnis. Fehlt die Zuordnung oder werden die Höchstzahlen überschritten, gilt das Angebot in mehreren Ländern als Tageseinrichtung, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII braucht.